
DSGVO: Bußgeld gegen Unternehmen setzt Verschulden voraus
Gegen ein datenschutzrechtlich verantwortliches Unternehmen darf eine Geldbuße nach Art. 83 DSGVO nur dann verhängt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Unternehmen den Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.