DSGVO: Bußgeld gegen Unternehmen setzt Verschulden voraus

Gegen ein datenschutzrechtlich verantwortliches Unternehmen darf eine Geldbuße nach Art. 83 DSGVO nur dann verhängt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Unternehmen den Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Nicht erforderlich sei hierfür indes die Feststellung, dass ein Leitungsorgan vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder auch nur Kenntnis von dem rechtswidrigen Verhalten hat. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. Dezember 2023 entschieden (Rs. C-807/21, Urt. v. 05.12.2023). Das Gericht folgt damit im Wesentlichen den Anträgen des Generalanwalts.

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